Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0109
Entscheidungsdatum
04.05.2020
Index
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §59 Abs1
EisbEG 1954 §17
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §37
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0110
Rechtssatz
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in § 37 EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03
Im RIS seit
30.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030109_20200504L03