Verwaltungsgerichtshof
03.02.2021
Ra 2020/03/0121
GRS wie Ra 2019/03/0109 B 4. Mai 2020 RS 3
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030121.L03