Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0109

Rechtssatz

Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0110

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03