Verwaltungsgerichtshof
04.05.2020
Ra 2019/03/0109
Das EisbEG 1954 erfordert nicht eine datumsmäßige Festlegung der vorübergehenden Inanspruchnahme im Enteignungsbescheid; soweit der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, kann der Enteignete nach dem in Paragraph 37, EisbEG 1954 festgelegten Verfahren und unter Einhaltung der dort geregelten Fristen die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beantragen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0110
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030109.L03