In einer Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig noch nicht erfüllt wurden (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 19.10.2019, Ra 2018/22/0235; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220) ist keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 iVm. § 8 Z 8 lit. a NAGDV 2005 zu erblicken (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0073).In einer Erledigung der Universität, welche mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig noch nicht erfüllt wurden vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; VwGH 19.10.2019, Ra 2018/22/0235; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220) ist keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a, NAGDV 2005 zu erblicken vergleiche VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0073).