In einer Weisung muss nur der Auftrag an den nachgeordneten Beamten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, erteilt und dann wiederholt werden. Es bedarf schon deshalb keiner Angabe einer Rechtsgrundlage der Weisung, weil Weisungen keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedürfen (vgl. VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; 22.10.1997, 96/12/0304; 14.9.1994, 94/12/0060).In einer Weisung muss nur der Auftrag an den nachgeordneten Beamten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, erteilt und dann wiederholt werden. Es bedarf schon deshalb keiner Angabe einer Rechtsgrundlage der Weisung, weil Weisungen keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedürfen vergleiche VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; 22.10.1997, 96/12/0304; 14.9.1994, 94/12/0060).