Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0066

Rechtssatz

In einer Weisung muss nur der Auftrag an den nachgeordneten Beamten, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, erteilt und dann wiederholt werden. Es bedarf schon deshalb keiner Angabe einer Rechtsgrundlage der Weisung, weil Weisungen keiner in ihr enthaltenen gesonderten Begründung bedürfen vergleiche VwGH 11.10.2007, 2006/12/0107; 22.10.1997, 96/12/0304; 14.9.1994, 94/12/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L01