Die elektronische Bereitstellung ist von der Art der Erstellung der Erledigung unabhängig. Auch § 107 Abs. 3 WRG 1959 enthält diesbezüglich keine Einschränkungen, sondern schreibt im Gegenteil in jedem Fall die Bereitstellung des Bescheides auf einer elektronischen Plattform, und damit als elektronisches Dokument vor.Die elektronische Bereitstellung ist von der Art der Erstellung der Erledigung unabhängig. Auch Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 enthält diesbezüglich keine Einschränkungen, sondern schreibt im Gegenteil in jedem Fall die Bereitstellung des Bescheides auf einer elektronischen Plattform, und damit als elektronisches Dokument vor.