Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2019/07/0116
Die elektronische Bereitstellung ist von der Art der Erstellung der Erledigung unabhängig. Auch Paragraph 107, Absatz 3, WRG 1959 enthält diesbezüglich keine Einschränkungen, sondern schreibt im Gegenteil in jedem Fall die Bereitstellung des Bescheides auf einer elektronischen Plattform, und damit als elektronisches Dokument vor.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070116.L06