Die Bestimmung des § 103 WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (Hinweis E 29. Oktober 1996, 96/07/0054).Die Bestimmung des Paragraph 103, WRG 1959 erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt (Hinweis E 29. Oktober 1996, 96/07/0054).