Der Umstand, dass das VwG aufgrund eines vor dem 1. Jänner 2014 gestellten, zulässigen Devolutionsantrages und aufgrund des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG entschied, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072).Der Umstand, dass das VwG aufgrund eines vor dem 1. Jänner 2014 gestellten, zulässigen Devolutionsantrages und aufgrund des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG entschied, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072).