Verwaltungsgerichtshof
27.06.2019
Ra 2019/07/0051
Der Umstand, dass das VwG aufgrund eines vor dem 1. Jänner 2014 gestellten, zulässigen Devolutionsantrages und aufgrund des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG entschied, hindert die Zurückweisung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nicht, wenn von der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0072).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070051.L02