Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 Z 3 Slbg ROG 2009 bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf "Wohnungen" und nicht auf Wohnobjekte bzw. ganze Gebäude (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, mwN; vgl. dazu, dass der genannte Ausnahmetatbestand die Nutzung von Wohnungen vor Augen hat, im Übrigen etwa auch VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079).Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, Slbg ROG 2009 bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf "Wohnungen" und nicht auf Wohnobjekte bzw. ganze Gebäude vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, mwN; vergleiche dazu, dass der genannte Ausnahmetatbestand die Nutzung von Wohnungen vor Augen hat, im Übrigen etwa auch VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079).