Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/06/0007

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 3, Slbg ROG 2009 bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf "Wohnungen" und nicht auf Wohnobjekte bzw. ganze Gebäude vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei nach den in Betracht kommenden Normen klarer Rechtslage etwa VwGH 23.7.2021, Ra 2021/06/0108, mwN; vergleiche dazu, dass der genannte Ausnahmetatbestand die Nutzung von Wohnungen vor Augen hat, im Übrigen etwa auch VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060006.L03