Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/04/0089
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L09
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2022040089_20240903L08