Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2022/04/0089
GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)
Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040089.L09