Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L03