Verwaltungsgerichtshof
12.11.2021
Ra 2019/04/0120
GRS wie 2014/02/0006 E 28. März 2014 RS 6
Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt. In einem solchen Fall ist das Auskunftsersuchen als missbräuchlich anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L03