Das Feststellungsverfahren nach § 358 Abs. 1 GewO 1994 ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 gegeben sind, anwendbar.Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht der Änderung einer Betriebsanlage nach Paragraph 81, GewO 1994 gegeben sind, anwendbar.