Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0131
Entscheidungsdatum
08.11.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGG §30 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs2
VwGVG 2014 §13 Abs5
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0132
Ra 2019/03/0133
Ra 2019/03/0134
Ra 2019/03/0135
Ra 2019/03/0136
Ra 2019/03/0137
Ra 2019/03/0138
Ra 2019/03/0139
Ra 2019/03/0140
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0059 B 4. Juni 2018 RS 1
(hier: Angelegenheit nach dem EisbEG)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030131.L01
Im RIS seit
23.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030131_20191108L01