Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0055

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L03

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030055_20190924L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0091

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L02

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030091_20200507L02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0129

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080129.L02

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080129_20220224L02

Rechtssatz für Ra 2020/08/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0153

Entscheidungsdatum

10.05.2022

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080153.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080153_20220510L02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0095

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030095.L04

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030095_20220901L03

Rechtssatz für Ra 2021/08/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0095

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080095.L02

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Dokumentnummer

JWR_2021080095_20221110L02