Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080129.L02