Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0055

Rechtssatz

Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L03