Verwaltungsgerichtshof
10.05.2022
Ra 2020/08/0153
GRS wie Ra 2019/03/0055 E 24. September 2019 RS 3 (hier nur zweiter Satz)
Steht der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegen, darf sich das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Die Unmittelbarkeit in Hinblick auf die Aussage eines Zeugen (bzw. einer Partei) verlangt damit dessen Einvernahme vor dem erkennenden VwG.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080153.L02