Die bei einer Übertretung des Art. 34 Abs. 1, 3 und 5 VO (EU) Nr. 165/2014, heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs. 1 KFG 1967. § 134 Abs. 1b KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des § 134 Abs. 1b KFG 1967 - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs. 1b KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs. 1b KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann (vgl. erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).Die bei einer Übertretung des Artikel 34, Absatz eins, 3 und 5 VO (EU) Nr. 165 aus 2014,, heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967. Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die VO (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 165 aus 2014, anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung VO (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016 nach ihrer Schwere in vier Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als € 200,-- bzw. € 300,-- und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400,-- zu betragen hat. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 - zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann vergleiche erneut VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).