Im Zusammenhang mit einer dem SchUG-B 1997 unterliegenden Schule wurde dann kein Schulerfolg nachgewiesen, wenn der Fremde ein Semester wiederholt hat und somit nicht von einem "Aufstieg" die Rede sein kann (vgl. VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048).Im Zusammenhang mit einer dem SchUG-B 1997 unterliegenden Schule wurde dann kein Schulerfolg nachgewiesen, wenn der Fremde ein Semester wiederholt hat und somit nicht von einem "Aufstieg" die Rede sein kann vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048).