Verwaltungsgerichtshof
13.12.2018
Ra 2018/22/0267
Im Zusammenhang mit einer dem SchUG-B 1997 unterliegenden Schule wurde dann kein Schulerfolg nachgewiesen, wenn der Fremde ein Semester wiederholt hat und somit nicht von einem "Aufstieg" die Rede sein kann vergleiche VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0048).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220267.L02