Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. In solchen Fällen ist auf das Existenzminimum des § 291a EO nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; 17.12.2009, 2009/22/0231).Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. In solchen Fällen ist auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; 17.12.2009, 2009/22/0231).