Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/22/0080 E 29. März 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. In solchen Fällen ist auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711; 17.12.2009, 2009/22/0231).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220092.L02