Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 291a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 291a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unpfändbarer Freibetrag

(„Existenzminimum“)

Paragraph 291 a,
  1. Absatz eins,Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach Paragraph 291, ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
  2. Absatz 2,Der Betrag nach Absatz eins, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach Paragraph 290 b, erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
    2. Ziffer 2
      um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
  3. Absatz 3,Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Absatz eins und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
    1. Ziffer eins
      30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
    2. Ziffer 2
      10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
    Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
  4. Absatz 4,Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Absatz 3, letzter Satz ist nach Paragraph 291, Absatz 2, zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041592

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P291a/NOR40041592

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