Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2019/22/0009
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Index
E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
Norm
ARB1/80 Art6 Abs1
EURallg
62006CJ0294 Payir VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0100 B 28. Februar 2019 RS 4
Stammrechtssatz
Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen (vgl. EuGH 24.1.2008, Payir, C-294/06).Wenn ein türkischer Staatsangehöriger die in Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, kann er nach Ablauf des ersten Arbeitsjahres eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber und ein entsprechendes Aufenthaltsrecht verlangen vergleiche EuGH 24.1.2008, Payir, C-294/06).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0294 Payir VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019220009.J03
Im RIS seit
12.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JWR_2019220009_20200123J03