Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/19/0256
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §37VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0363 E 11. Jänner 2019 RS 1
Stammrechtssatz
Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190256.L01
Im RIS seit
13.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2020
Dokumentnummer
JWR_2019190256_20200507L01