Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/18/0363

Rechtssatz

Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180363.L01.1