Verwaltungsgerichtshof
26.09.2025
Ra 2024/10/0156
GRS wie Ra 2018/18/0363 E 11. Jänner 2019 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100156.L01