Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2019/19/0256
GRS wie Ra 2018/18/0363 E 11. Jänner 2019 RS 1
Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190256.L01