Es ist Aufgabe des in der Sache entscheidenden Verwaltungsgerichts, zum Zweck der Durchführung einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, die hiefür notwendigen Feststellungen zu treffen, um in der Folge beurteilen zu können, ob die Regelungen des GSpG den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0133; 20.6.2016, Ra 2015/09/0080; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126, und 29.5.2015, Ro 2014/17/0049, mwN).Es ist Aufgabe des in der Sache entscheidenden Verwaltungsgerichts, zum Zweck der Durchführung einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, die hiefür notwendigen Feststellungen zu treffen, um in der Folge beurteilen zu können, ob die Regelungen des GSpG den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0133; 20.6.2016, Ra 2015/09/0080; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126, und 29.5.2015, Ro 2014/17/0049, mwN).