Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen erteilten Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG vom VwGH aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).Die Frage, ob eine "Ausübung" eines Wasserbenutzungsrechtes vorliegt, kann nur vor dem Hintergrund des jeweiligen erteilten Rechts beurteilt werden und stellt somit grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung dar. Ein Aufgreifen des vom VwG entschiedenen Einzelfalls durch den VwGH ist nur dann unausweichlich, wenn das VwG vom VwGH aufgestellte Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat vergleiche VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063).