Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/16/0112
Entscheidungsdatum
19.03.2026
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 8 (hier mit dem Zusatz: Dies ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen gehandelt wurde.)
Stammrechtssatz
Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L02
Im RIS seit
14.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2023160112_20260319L02