Verwaltungsgerichtshof
27.02.2019
Ra 2018/04/0134
Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040134.L00