Verwaltungsgerichtshof
19.03.2026
Ra 2023/16/0112
GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 8 (hier mit dem Zusatz: Dies ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen gehandelt wurde.)
Von geringem Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023160112.L02