Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2018/04/0089
Entscheidungsdatum
22.03.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 1
(hier Bezugnahme auf den Sprachgebrauch des Gesetzgebers und des
Verordnungsgebers)
Stammrechtssatz
§ 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L01
Im RIS seit
05.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JWR_2018040089_20190322L01