Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/12/0014

Rechtssatz

Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018120014.J01.1