Verwaltungsgerichtshof
22.03.2019
Ra 2018/04/0089
GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 1
(hier Bezugnahme auf den Sprachgebrauch des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers)
Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L01