Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/12/0014 E 3. Oktober 2018 RS 1

(hier Bezugnahme auf den Sprachgebrauch des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers)

Stammrechtssatz

Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040089.L01