Die Beurteilung durch die Baubehörde ist getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen (vgl. idS VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0062, mwN, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse).Die Beurteilung durch die Baubehörde ist getrennt von der gewerberechtlichen Beurteilung der Betriebsanlage zu sehen vergleiche idS VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0062, mwN, wonach der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO 1994 genehmigt worden sei, noch nicht bedinge, dass sie auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein müsse).