Insofern die Revision rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt, weil es sich mit dem Vorbringen des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes "nicht ausreichend inhaltlich beschäftigt" habe, wird angesichts der mangelnden Konkretisierung die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.