Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.