Unter "(sonstige) technische Hilfsmittel" iSd § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016 können nur solche Einrichtungen verstanden werden, die zumindest mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen, wie etwa Infoterminals, Computer, Bildschirme sowie Drucker und etwa auch dazugehörige Kabel. Ein Tresor ist daher kein "(sonstiges) technisches Hilfsmittel" iSd § 23 Abs. 2 bzw. § 24 Abs. 2 Wr WettenG 2016.Unter "(sonstige) technische Hilfsmittel" iSd Paragraph 23, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016 können nur solche Einrichtungen verstanden werden, die zumindest mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen, wie etwa Infoterminals, Computer, Bildschirme sowie Drucker und etwa auch dazugehörige Kabel. Ein Tresor ist daher kein "(sonstiges) technisches Hilfsmittel" iSd Paragraph 23, Absatz 2, bzw. Paragraph 24, Absatz 2, Wr WettenG 2016.