Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/09/0034
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §48
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/09/0086 E 17.12.2019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0243 E 6. November 2018 RS 9
Stammrechtssatz
Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen § 48 VwGVG 2014 nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach § 48 VwGVG 2014 ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zur Folge.Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen Paragraph 48, VwGVG 2014 nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach Paragraph 48, VwGVG 2014 ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090034.L02
Im RIS seit
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019090034_20191217L02