Verwaltungsgerichtshof
06.11.2018
Ra 2018/01/0243
Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen Paragraph 48, VwGVG 2014 nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach Paragraph 48, VwGVG 2014 ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zur Folge.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/01/0210 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0211 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0212 E 6. November 2018
Ra 2018/01/0213 E 6. November 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010243.L10