Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ra 2019/09/0034
GRS wie Ra 2018/01/0243 E 6. November 2018 RS 9
Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen Paragraph 48, VwGVG 2014 nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach Paragraph 48, VwGVG 2014 ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zur Folge.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/09/0086 E 17.12.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090034.L02