Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0243 E 6. November 2018 RS 9

Stammrechtssatz

Stützt sich das VwG in seiner Beweiswürdigung zu einer entscheidungswesentlichen Tatfrage unter anderem auf Beweise, die entgegen Paragraph 48, VwGVG 2014 nicht in der durchgeführten Verhandlung aufgenommen wurden, ist daraus ein für den Beschuldigten nachteiliger Einfluss auf die Entscheidung des VwG nicht auszuschließen. Ein solcher sich aus der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes nach Paragraph 48, VwGVG 2014 ergebender Verfahrensmangel ist insofern entscheidungsrelevant und hat die Aufhebung eines entsprechend mangelhaften Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts zur Folge.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090043.L01