Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918/2016) geht davon aus, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Eintragung des Geschlechts nicht zu ändern, sondern (rückwirkend) zu berichtigen sei. So führt der VfGH ausdrücklich aus, das VwG habe der Partei die begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags verfassungswidrig verweigert (Rn. 13) und weist sachverhaltsmäßig darauf hin, dass die Geschlechtsmerkmale der Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren (Rn. 1).Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) geht davon aus, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Eintragung des Geschlechts nicht zu ändern, sondern (rückwirkend) zu berichtigen sei. So führt der VfGH ausdrücklich aus, das VwG habe der Partei die begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags verfassungswidrig verweigert (Rn. 13) und weist sachverhaltsmäßig darauf hin, dass die Geschlechtsmerkmale der Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren (Rn. 1).