Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/01/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/01/0015

Entscheidungsdatum

14.12.2018

Index

41/03 Personenstandsrecht

Rechtssatz

Der VfGH (Hinweis auf sein Erkenntnis vom 27.6.2018, E 2918 aus 2016,) geht davon aus, dass die im vorliegenden Fall vorgenommene Eintragung des Geschlechts nicht zu ändern, sondern (rückwirkend) zu berichtigen sei. So führt der VfGH ausdrücklich aus, das VwG habe der Partei die begehrte Berichtigung ihres Geschlechtseintrags verfassungswidrig verweigert (Rn. 13) und weist sachverhaltsmäßig darauf hin, dass die Geschlechtsmerkmale der Partei bereits zum Zeitpunkt der Geburt uneindeutig waren (Rn. 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018010015.J04

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010015_20181214J04